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Im diesem Portal werden Kunden-Fotos für den allgemeinen oder für den eingeschränkten (passwortgeschützten) Zugriff präsentiert.
Von mir produzierte Reportagen werden innerhalb maximal 24 Stunden hier eingestellt.
Auch Reportagen und WEB-Galerien anderer Fotografen sowie von Privatpersonen werden und wurden auf Wunsch hier veröffentlicht.
Viele Varianten der Zusammenarbeit sind möglich - mehr dazu erfahren Sie über unter den Punkten
Fotografie ..., Layout - Konzeption ..., WEB-Design ... und Projektübernahme ...
Meine Stärken sind: Jene des Allrounders. Die große Erfahrung von 30 Jahren Berufstätigkeit in mehreren Fachgebieten, die es erlaubt, sämtliche Arbeiten in Fotografie und Bildaufbereitung sowie für die Produktion (z. B. eines Magazins oder anderen Drucksorten) bei Bedarf ohne jegliche Fremdhilfe abzuwickeln. Das ist bei Projektübernahmen von größtem Vorteil.

Auch redaktionelle Aufbereitungen übernehme ich im Bedarfsfall. Fotos, Text und Layout, alles wird auf Wunsch von mir druckreif geliefert - digital.
Und wenn das alles auch noch ins Internet soll ... WEB-Sites und WEB-Portale gibt es natürlich auch. Mit sämtlichen nötigen Nebenleistungen.

Also: Von der Idee bis zum fertigen Produkt ist bei jedem Arbeitsschritt ein und dieselbe Person tätig - auch in Kooperationen mit Partnern, denn der gute Überblick machts aus!

Herzlich willkommen!
Helmut Kolaric
Fotografie
In einer Welt, die von optischen Reizen so sehr überflutet ist, kommt der klaren und übersichtlichen bildlichen Darstellung und der schnellen Übermittlung von Inhalten und ganzen Geschichten immer größere Bedeutung zu.
Der Fotograf sieht immer und überall lohnende Motive oder eine kleine und größere "Geschichten".
In allen Dingen - auch noch so klein - können sich interessante Details verstecken, die erst durch das Foto zum Leben erweckt werden.
Das setzt Ihr Fotograf in Bilder um, die SIE für die tägliche Arbeit brauchen.
 
Layout
 
Layout ist mehr, als Texte und Bilder anordnen ...
"Mehr als 20 Jahre nutze ich schon die DTP-Technologie zur Herstellung von Drucksorten. Die Anfänge fielen in die "Urzeit" des elektronischen Layouts.

Bei mir stand der erste IBM PS2 Personal Computer samt SW-Schirm, SW-Scanner und SW-Postscript-Drucker im Bezirk Voitsberg. Das erste System, auf dem digitale Reinzeichnungen für Prospekte und Zeitungen entstanden.

Vom Internet war damals noch keine Rede. Die Unterlagen kamen noch mit der Post oder - damals gerade im Durchbruch begriffen - per Fax. Manche Kunden hatten noch nicht einmal einen PC, maschinegeschriebene Texte mussten neu erfasst werden. Mühselige und zeitraubende Abläufe im Vergleich zu heute.

Die technische Entwicklung bedingte ständige Anpassungen an neue Gegebenheiten, und schon bald konnte auch in Farbe gearbeitet werden - eine Revolution, die heute kaum vorstellbar ist, erscheint nun doch alles schon so einfach."
Konzept, Layout und Druckvorstufe
 
Das jeweilige Fachwissen in jedem dieser Bereiche ist genauso wichtig, wie auch die praktische Erfahrung ("historischer Abriss" in der rechten Spalte). Auch von Fotografie, Bildaufbereitung sowie von der Druckvorstufe (und vom Druck selbst) etwas zu verstehen, sind in der Praxis unbezahlbare Pluspunkte.
Flyer und Flugblätter, umfangreiche Kataloge oder Kunden- und Mitarbeitermagazine u. v. m. können Sie wegen genau dieser langjährigen Erfahrungen in der Produktion aus kompetenter Hand rasch und preiswert bis zur Druckreife bekommen.
WEB-Design - vom WEB-Mastering bis zur fertigen WEB-Seite
 
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Projektübernahme
 
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Inhaber der Homepage:
Helmut Kolaric
A 8010 Graz
Tel.: 0043(0)676 7882713 - Mail: helmut@kolaric.info

Rechtshinweise: Diese Homepage dient ausschließlich zur Vorstellung der Person(en) und der beruflichen Qualifikationen, dem Verkauf der Dienstleistungen und Bilder sowie zur Information von Kunden und Freunden. Rechtsauffassungen in verschiedenen Ländern machen das Verlinken von Internetseiten zum Risiko. Ich erkläre daher, dass ich lediglich auf Referenzarbeiten verweise, und es sich nur um die von mir getätigte gestalterische Arbeiten handelt.
Die Inhalte unterlagen nicht meiner Verantwortung und somit kann ich auch für deren Richtigkeit, Ideologie, Meinung oder ähnliches keinerlei Haftung übernehmen. Grund für die o. a. Feststellungen ist unter anderem folgende Rechtsmeinung: Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.05.1998 entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite mit zu verantworten hat. Dies kann laut LG nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Daher distanziere ich mich ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten. Sämtliche auf der Homepage veröffentlichten Fotos sind urheberrechtlich geschütztes geistiges Eigentum des Verfassers der Homepage und dürfen ausschließlich nur gegen Honorar und Namensnennung des Fotografen (© helmut kolaric) genutzt werden. Kontakt: Klicken Sie hier um Ihr E-Mailprogramm zu starten helmut@kolaric.info oder wechseln Sie auf die folgende Seite mit den Kontaktformularen ...

Bildnachweis:
 
Sämtliche Bilder dieser Homepage sowie in den WEB-Galerien sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ausschließlich gegen schriftliche Genehmigung und entrichten eines Veröffentlichungshonorars sowie mit Namensnennung des/der Fotografen verwendet werden. Ausgenommen bei besonders gekennzeichneten Bildern (siehe XMPs der Dateiinformationen). Nutzungsbedingung bei Verwendung lizenzfreier Bilder, ist die Angabe (nach § 13 UrhG) des Urhebers (© helmut kolaric - oder photocredit des jeweiligen Urhebers) und der Bildquelle (Webadresse) im Impressum. Zuwiederhandeln wird in jedem Fall gerichtlich verfolgt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen (Auftragsannahme) Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV 1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor. 2. Urheberrechtliche Bestimmungen 2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführten Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt. 2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) .. Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind. 2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist. 2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt. 2.5 Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG. 2.6 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. 3. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung 3.1 Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überläßt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderliche Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gild die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt. 3.2 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheindenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesoners auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc). 3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu. 4. Ansprüche Dritter Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesonders hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesonders von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1). 5 Verlust und Beschädigung 5.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorstatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederhohlung der Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden. 5.2 Punkt 5.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern. 5.3 Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten. 6 Leistung und Gewährleistung 6.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Soferne der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesonders für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optischen-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 6.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 6.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc. 6.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. 6.5 Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage alle Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate. 6.6 Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1 gilt entsprechend. 6.7 Fixgeschäfte liegen nur bei ausrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 5.1 entsprechend. 6.8 Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und / oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist. 7. Werklohn 7.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu. 7.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. 7.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten. 7.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand. 7.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderung (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbracht bzw. reserviertem Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. 7.7 Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. 8. Lizenzhonorar 8.1 Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu. 8.2 Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. 8.3 Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch. 9. Zahlung 9.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern kein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig. 9.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotografn berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen. 9.3 Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr maßgebend. 9.4 Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners. 9.5 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. 10 Schlußbestimmungen 10.1 Erfüllungsort und Gerichsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden. 10.2 Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht. 10.3 Schad- und Klagsloshaltung umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung. 10.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. 10.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).
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